Zum 20. Jahrestag der territorialen Wiedergründung: Oadien damals.

Die Ursprünge der Oadier liegen heute für die Allgemeinheit stark im Dunkeln. Schon zur Zeit der Kelten und Germanen waren sie ein ungewöhnliches Gebilde. Seinerzeit stachen die Oadier durch ihre unübliche Gesellschaftsstruktur heraus. Sie waren weniger ein Stamm mit Blutslinien, sondern eine Wertegemeinschaft die offen für Gleichgesinnte aus anderen Gebieten war. In vielen Stämmen sympathisierten kleine Kreise mit oadischen Lebensvorstellungen, es kam zu Migration in oadische Gebiete und dadurch zu oadisch dominierten Regionen. Ebenso gab es nicht geringe Migration von in oadischen Gebieten aufgewachsenen Kindern überwiegend in die jeweiligen Ursprungsstämme, da die Oadier kein überwiegendes Geburtsrecht kannten und viele dieser Kinder zumindest vorübergehend ein anders geartetes Leben reizvoller fanden.

Waren die Oadier ein Volk? War Oadien soetwas wie ein Staat? Einige Reisende, die davon gehört oder eine Zeit in Oadien gelebt hatten und teils gezielt immer wieder dorthin kamen, waren davon so inspiriert, daß aus "Oadien" später der Begriff "ordo", dann schließlich deutsch "Orden" entstand, womit allerdings heute auch manche spätere Fehlentwicklungen wie blinder Gehorsam und aufwändige Ritualausübungen, die große Teile des Alltags beanspruchen oder gar ein Prinzip der Abschottung von der Außenwelt verbunden werden. Diese Erscheinungen stammen nicht aus oadischer Tradition, sind also eigentlich kein Teil von "Orden" im ursprünglichen Sinne.

Auch in Rom weckten Erzählungen über die Oadier die Aufmerksamkeit mancher Forscher, die nach Reisen durch die Gebiete fremder Stämme ihre Eindrücke für römische Leser niederschrieben. Händler erzählten ihrerseits manche Geschichte, die die Neugier anregte. Der heutigen Öffentlichkeit ist davon nur noch wenig bekannt.

Immer wieder lebten die Oadier verstreut als weltanschauliche Minderheit, oft im Verborgenen. Dann wieder herrschten sie über das eine oder andere Gebiet und verloren es wieder, auch da sie sich aufgrund ihrer Wertvorstellungen gegen andere kriegerischer agierende Mächte nicht dauerhaft halten konnten.

Einer dieser Reiseforscher war Pausanias (griechisch "der den Schmerz beendet"). Unglücklicherweise verstarb der Gelehrte während seines Besuchs und wurde am Mittelpunkt damaligen oadischen Gebiets auf dem Gebiet des heutigen Pausa bestattet, dessen Name auf diesen später zur Zeit dichterer Besiedelung auch dieser Region noch örtlich bekannten Umstand zurückgeht. Gemäß seiner damals in Oadien verbliebenen Notizen reiste dieser angeregt von seinem Erkennen ungenauer Beschreibungen der Situation vor Ort bei Tacitus, dafür auch propagandistische Motive erwägend, auch mit dem Ziel ein weiteres Mal in die Ferne um Oadien einen Besuch abzustatten, so es tatsächlich noch existieren würde. Ebenso spielte der Eindruck der Markomannischen Kriege sowie der starken Umwälzungen in der zuvor lediglich dünn besiedelten heutigen böhmischen Region im Zuge der starken Zuwanderung für Pausanias Vorhaben eine nennenswerte Rolle.

Nach Ende der DDR-Diktatur erfolgte eine bescheidene gebietliche Neugründung auf dem Jakobgut in der Gemeinde Pausa im Sinne des Beendens des Schmerzes in ihren kulturellen Wurzeln griechisch geprägter modernder Menschen zur Sondierung der stark veränderten staatspolitischen Landschaft der vorangegangenen Jahrhunderte.

Verehrte sogenannte "Reichsbürger", wir pflegen einen pragmatischen Umgang mit der BRD und erkennen ihre Existenz prinzipiell an. Wir stehen also nicht als Vehikel zur Verfügung der BRD mit juristischen Argumentationen die Existenz steitig zu machen und sich selbst eine Regierung über ihr ganzes faktisches Herrschaftsgebiet zuzuschreiben. Welche Gesellschaftsformen man grundsätzlich wünschenswert fände, ist wieder eine ganz andere Frage.

Und weil es so schön ist zum Jubiläum noch zwei Memorabilien aus den ersten Jahren (Hintergrund: Bemühen um Einvernehmlichkeit bezüglich Oadischer Autonomie).

1. Es erhebt sowieso niemand sonst Anpruch dieses Gebiet zu beherrschen (auch Thüringen nicht, nein).


2. Selbstversorgerfreundliche Kriterien vom Bundestag.


3. Die allgemeine völkerrechtliche Situation.

"79. During the second half of the twentieth century, the international law of self-determination developed in such a way as to create a right to independence for the peoples of non-self-governing territories and peoples subject to alien subjugation, domination and exploitation [...] 82. A number of participants in the present proceedings have claimed, although in almost every instance only as a secondary argument, that the population of Kosovo has the right to create an independent State either as a manifestation of a right to self-determination or pursuant to what they described as a right of “remedial secession” in the face of the situation in Kosovo.

The Court has already noted (see paragraph 79 above) that one of the major developments of international law during the second half of the twentieth century has been the evolution of the right of self-determination. Whether, outside the context of non-self-governing territories and peoples subject to alien subjugation, domination and exploitation, the international law of self-determination confers upon part of the population of an existing State a right to separate from that State is, however, a subject on which radically different views were expressed by those taking part in the proceedings and expressing a position on the question. Similar differences existed regarding whether international law provides for a right of “remedial secession” and, if so, in what circumstances. There was also a sharp difference of views as to whether the circumstances which some participants maintained would give rise to a right of “remedial secession” were actually present in Kosovo."

In dieser hier zitierten Rechtsdarlegung des Internationalen Gerichtshofes in seiner Entscheidung Nr. 141 vom 22. Juli 2010 wird dargestellt, daß Unabhängigkeitserklärungen, die Gründung neuer Staatsgebilde eine völkerrechtliche Normalität darstellen. Hierbei sei es völkerrechtlich z.B auch unerheblich, ob das Recht des Staates, von welchem der neue Staat sich trennt, eine Abspaltung als unrechtmäßig einstuft (siehe im Kontext Nr. 77).